Hoffnung für Menschen in Mbano

Satzung
„Hoffnung für Menschen in Mbano e. V.“

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20. Juli 2021 in Illkofen

Präambel

Angesichts des Elends in großen Teilen der Welt, verbunden mit Armut und Hunger vieler Menschen vor allem in den Ländern des afrikanischen Kontinents, welche zum großen Teil auf Korruption oder ethnischen und religiösen Konflikten beruhen, sollen – basierend auf unserem christlichen Werteverständnis – mit dem Verein „Hoffnung für Menschen in Mbano“ die Lebensbedingungen der Menschen nachhaltig verbessert und das Gesundheitswesen insbesondere für ärmere Menschen unterstützt werden.

In diesem Sinne gibt sich Hoffnung für Menschen in Mbano folgende Satzung:

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Hoffnung für Menschen in Mbano.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Barbing
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die internationale Entwicklungszusammenarbeit besonders in Mbano in Nigeria.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Mbano durch den Aufbau einer ambulanten Krankenpflege und einer Krankenpflegestation
  • die Unterstützung alter und kranker Menschen in Mbano durch regelmäßige Besuche
  • den Kauf von medizinischen Geräten und Medikamenten um den Menschen in Mbano qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu ermöglichen
  • Sicherstellen einer Versorgung der Menschen in Mbano mit Trinkwasser (z. B. durch den Bau von Brunnen)
  • nachhaltige Unterstützung der Bevölkerung in Mbano, um sich langfristig wirtschaftlich selbst versorgen zu können. (Z. B. finanzielle Unterstützung bei der Gründung von Unternehmen)
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Mbano durch die Übernahme von Patenschaften

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Finanzen des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Subventionen
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) sonstige Zuwendungen

(2) Projektgebundene Spenden werden in vollem Umfang an das jeweilige Projekt weitergeleitet. Ist dies nicht möglich, wird der Spender darüber informiert und die Spende für andere Projekte des Vereins verwandt.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

  • Tod (bei natürlichen Personen)
  • Erlöschen (bei juristischen Personen)
  • Austritt
  • Ausschluss

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Für minderjährige Mitglieder kann ein abweichender Beitrag erhoben werden.
(3) Die Höhen der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassier,
  • dem Schriftführer
  • bis zu drei Beisitzern

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern gilt: Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über fünfhundert Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über die Genehmigung von Anträgen zur Verwendung von Spenden sowie zur Unterstützung und Durchführung von Projekten
  • Anfertigung eines allgemeinen Jahresberichts sowie eines Berichts über die Verwendung der Spenden auf Projektebene.
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten

  1. Änderungen der Satzung
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Festsetzung der Vergütungen der Mitglieder des Vorstands
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  8. Entgegennahme des Jahresberichts, der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  9. Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(5) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14
Kassenführung

(1) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter je einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrkirchenstiftung Barbing zu Zwecken der finanziellen Unterstützung Hilfsbedürftiger in der ganzen Pfarreiengemeinschaft.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.